Zeugenaussagen treten die mündlichen oder schriftlichen Auskünfte von Drittpersonen und Behörden (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 26/27 zu Art. 115 DBG). Nach der st. gallischen Rechtsprechung ist der Zeugenbeweis im Steuerverfahren nicht zulässig. Dessen Nichtabnahme stellt deshalb keine Gehörsverweigerung dar (vgl. GVP 1993 Nr. 19).