2.- Der Rekurrent rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz die von ihm angebotenen zwei Zeugen nicht befragt habe. Gemäss Art. 166 StG werden die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG), wonach Beweise abgenommen werden müssen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Sie deckt sich zudem mit Art.