C.- X erhob durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Hauptsteuerdomizil in W/SZ weiterhin anzuerkennen, eventualiter die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 28. Februar 2011 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: