Die Veranlagungsbehörde stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, X gelte ab 1. Januar 2007 "bis heute" in U als unbeschränkt steuerpflichtig. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt nach Prüfung insbesondere von 24 Restaurantrechnungen, welche die persönliche Verbindung zu und die Freizeitaktivitäten in W belegen sollten, am 1. Dezember 2010 insoweit gut, als sie die Feststellung des Wohnsitzes in U auf die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 beschränkte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte