B.- Für die Steuerjahre 2004 bis 2006 nahm der Kanton St. Gallen eine beschränkte Steuerpflicht von X aufgrund seines Liegenschaftenbesitzes an. Gegen die Steuerausscheidung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2007, der weiterhin von einer unbeschränkten Steuerpflicht von X in F/SZ ausging, erhoben die st. gallischen Steuerbehörden am 5. August 2009 Einsprache mit der Begründung, die Wohnsitzfrage zu prüfen. Anlässlich einer Vorsprache bei der st. gallischen Veranlagungsbehörde gab X am 13. Februar 2010 an, beruflich häufig im In- und Ausland unterwegs zu sein und wöchentlich an zwei bis drei Tagen in W und an ein bis zwei Tagen in U zu übernachten.