Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/ 1-2010/243).