Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.12.2011 Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt.