{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\nAbgesehen davon, dass sich der Rekurrent auch in seiner Eigentumswohnung in W\naufhält, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bindung zu W enger ist als jene\nzu U. Der Rekurrent macht keine besonderen persönlichen Beziehungen in W geltend,\ndie jene zu seiner Freundin in U überwiegen würden. Er bestreitet auch nicht, dass aus\nden eingereichten Belegen keine solchen engen Beziehungen abgeleitet werden\nkönnen. Hingegen bringt er vor, dass es sich dabei lediglich um jene Aufwendungen\nhandelt, die er mit seiner persönlichen Kreditkarte beglichen hat. Auch wenn er in W\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBarauslagen getätigt hat, die er nicht nachweisen kann, fällt doch auf, dass sich keine\nder belegten Ausgaben auf den behaupteten Wohnsitz bezieht. Ein erheblicher Teil der\nAusgaben fiel in Rapperswil an. Die Aufenthalte in Rapperswil sprechen aufgrund der\ngeografischen Lage nicht dagegen, U als Lebensmittelpunkt anzunehmen und sind\nauch nicht geeignet, eine besondere Nähe zu W zu belegen. Der Rekurrent macht auch\nnicht geltend, dass er in W seine – offenbar spärliche – Freizeit verbringen und\nbeispielsweise in Vereinen persönliche Beziehungen pflegen würde. Wohneigentum\nallein stellt aber noch keine enge Beziehung in persönlicher Hinsicht zu einem Ort dar.\n\nd) Zusammenfassend sprechen zahlreiche Anhaltspunkte wirtschaftlicher und\npersönlicher Natur dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des\nRekurrenten in U/SG und nicht in W/SZ befindet. Sein Arbeitsplatz und der Sitz seiner\nvon ihm beherrschten Arbeitgeberin befinden sich in U. Seine Freundin, bei der es sich\nzwar nicht um eine Lebenspartnerin handeln soll, mit der er allerdings Ferien und\nWochenenden verbringt, lebt in U. Der Rekurrent übernachtet wöchentlich ein- bis\nzweimal in seinem Einfamilienhaus in U, welches seine Freundin für einen weit unter\ndem Marktwert liegenden Zins gemietet hat. Die Bindung zu W besteht demgegenüber\neinzig im Umstand, dass der Rekurrent auch dort über Wohneigentum verfügt, das er –\nnach seinen Angaben während zwei bis drei Nächten pro Woche – nutzt. Hinweise\ndafür, dass er in W persönliche Beziehungen pflegt, welche die Intensität der\nBeziehung zu seiner Freundin in U erreichen oder gar übertreffen, bestehen keine. Bei\nobjektiver Würdigung aller Umstände steht deshalb fest, dass sich der steuerrechtliche\nWohnsitz des Rekurrenten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in U/SG befunden hat.\nDer Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten\nzu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss\nvon Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}