{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Unbestritten ist, dass der Rekurrent Bezugspunkte zu W/SZ und U/SG hat. In W\nverfügt er über eine 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung, in U über ein Einfamilienhaus. In\nU befindet sich sodann sein Arbeitsplatz bei der von ihm beherrschten Arbeitgeberin.\nSeine Freundin ist Mieterin seines Einfamilienhauses in U. Nach seinen Angaben\nübernachtet er wöchentlich durchschnittlich an ein bis zwei Tagen in seinem\nEinfamilienhaus in U und an zwei bis drei Tagen in seiner Eigentumswohnung in W.\nDass er auch in W persönliche Beziehungen familiärer Art pflegt, macht der Rekurrent\nnicht geltend. Zu den intensiven wirtschaftlichen Beziehungen in U – der Rekurrent\nbezeichnet sich als technischen Direktor seiner Arbeitgeberin mit Sitz und\nFirmenadresse in U und ist im Handelsregister als einzige Person mit Einzelunterschrift\neingetragen – kommt in persönlicher Hinsicht die Beziehung zu seiner Freundin hinzu.\nDer Rekurrent legt zwar Wert darauf, dass es sich nicht um seine Lebenspartnerin\nhandle. Die Bezeichnung der Mieterin als Freundin und die unbestrittene Tatsache,\ndass der Rekurrent zusammen mit ihr auch Ferien und gemeinsame Wochenenden\nverbringt, lassen zusammen mit den weiteren objektiven Umständen jedoch darauf\nschliessen, dass er zu keinen anderen Personen, insbesondere zu keinen Personen in\nW, Beziehungen vergleichbarer Intensität pflegt.\n\nDer Rekurrent überlässt die Liegenschaft, die mit einem dem Marktwert\nentsprechenden Mietwert (vgl. Art. 34 Abs. 2 StG) von Fr. 28'800.--, monatlich\nFr. 2'400.--, geschätzt wurde, seiner Freundin gemäss Mietvertrag vom 11. April 2003\nzu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.--, d.h. jährlich Fr. 16'800.-- oder knapp\n60% des Marktwertes. Er verzichtet zudem auf die Rechnungstellung für – allenfalls\nanteilige – Nebenkosten. Mit diesem – reduzierten – Mietzins werden zudem monatlich\nFr. 800.-- als Entgelt für Arbeiten verrechnet, welche die Freundin im Zusammenhang\nmit dem Unterhalt der Liegenschaft erbringt. Diese Arbeiten bestehen nach Angaben\ndes Rekurrenten darin, dass sie zwei Gästezimmer im Untergeschoss, die temporär\nvon Mitarbeitern und Kunden der Arbeitgeberin des Rekurrenten genutzt werden,\nbetreut und den Garten pflegt. Der Rekurrent hat den Umfang dieser Aufgaben nicht\nkonkretisiert. Selbst wenn – wie er geltend macht – wegen Querelen im Aktionariat\nkeine Weiterverrechnung dieser Aufwendungen an die Arbeitgeberin erfolgen sollte,\nhätte dies nicht ausgeschlossen, Angaben über die Zahl dieser Übernachtungen zu\nmachen und sie durch die Freundin bestätigen zu lassen. Ebenfalls wäre es ohne\nWeiteres möglich gewesen, Angaben über die am Hauptsitz in U durchgeführten Kurse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Sitzungen und den Empfang von Kunden zu machen, welche von der\nÜbernachtungsmöglichkeit im Haus in U Gebrauch machten. Die Betreuung der\nUmgebung einer gemieteten Liegenschaft fällt zudem in der Regel ohnehin in den\nAufgabenbereich des Mieters. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass\nder von der Freundin des Rekurrenten bezahlte Mietzins von Fr. 600.-- zusammen mit\ndem Wert der von ihr geleisteten Arbeiten zur Bereithaltung der Gästezimmer weit\nunter dem marktgerechten Mietzins liegt. Insgesamt ergibt sich nicht das Bild einer\neigentlichen Mietzinsleistung, sondern eines Beitrags der Freundin an die dem\nRekurrenten für seine Liegenschaft in U entstehenden Kosten.\n\nSelbst wenn – wie der Rekurrent geltend macht – angesichts der konkreten Umstände\nder Nutzung aus dem Strom- und Wasserverbrauch in der Liegenschaft in U kein\ndirekter Schluss auf seinen Aufenthaltsort gezogen werden darf, kann aus den\nkonkreten Verbrauchszahlen für seine Wohnung in W doch abgeleitet werden, dass er\nsich dort eher wenig aufhielt. Der Stromverbrauch liegt mit rund 700 kWh deutlich unter\ndem Durchschnitt eines Einpersonenhaushalts (vgl. www.tagesanzeiger.ch/zuerich/\nunterland/Grosse-Unterschiede-beim-Stromverbrauch-im-Unterland vom\n10. Dezember 2009, wo von einem Durchschnitt von 1'850 kWh pro Jahr in einem\nEinpersonenhaushalt ausgegangen wird). Auch der Wasserverbrauch erscheint mit\nrund 10-12 m3 jährlich als sehr tief. Der Umstand, dass sich der Rekurrent – nach\nseinen eigenen Angaben – mehr in W, nämlich während zwei bis drei Nächten\nwöchentlich, als in U, nämlich eine bis zwei Nächte, aufhält, schliesst zudem nicht aus,\ndass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in U mehr Gewicht haben.\nAuch an einem Wochenaufenthaltsort verbringt ein Steuerpflichtiger regelmässig mehr\nZeit als am Familienort, ohne dass damit der Wochenaufenthaltsort zum Mittelpunkt\nseiner Lebensinteressen würde.\n\n"}