{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\nb) Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat\nsteuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210) beziehungsweise wo\nder Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (ASA 63 S. 839 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2).\nDas Hinterlegen der Schriften und Ausüben der politischen Rechte bilden – zusammen\nmit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person – blosse Indizien für den\nsteuerrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGE 123 I 289 E. 2a). Der Lebensmittelpunkt bestimmt\nsich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die\nideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen\nerkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person;\nder steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54; vgl. zum Ganzen\nM. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen\nVerhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 449\nff.). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehr Orten in der Schweiz\nauf, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem sie\nstärkere Beziehungen unterhält. Steht eine Person zu mehreren Orten in näherer\nBeziehung, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort\nauseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf\nabzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S.\n21; BGE 132 I 29 E. 4.2).\n\nDas Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, an\ndem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der\ntäglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes\ndauernder Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.159/2006 vom 14. November 2006\nE. 2.2; BGE 125 I 54 E. 2). Der Grundsatz, dass der Arbeitsort regelmässig mit dem\nWohnsitz des Steuerpflichtigen zusammenfällt, gilt nicht ausnahmslos. Der Wohnsitz\nbefindet sich dann nicht am Arbeitsort, wenn der Pflichtige zu einem andern als dem\nArbeitsort stärkere Beziehungen besitzt (Locher/Locher, Das interkantonale\nDoppelbesteuerungsrecht, Loseblattsammlung, Therwil, § 3, I B, 1a Nr. 12 und 2b\nNr. 22). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die stärkeren Beziehungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterhalten werden, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls\nzu beurteilen. Bei Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die\npersönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte, Kinder,\nEltern und/oder Geschwister) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort,\nwenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an\nden Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Bei Alleinstehenden\nwerden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der Familie als\nHauptsteuerdomizil anerkannt werden, jedoch besonders streng gehandhabt. Selbst\nwenn alleinstehende Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern\nzurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann\nnamentlich dann zutreffen, wenn Unselbständigerwerbende sich am Arbeitsort eine\nWohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und\nBekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch\ndie Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;\nHöhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 7 N 78 f.).\n\nNach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde\ngemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder\nsteuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1980 Nr. 6). Die\nVoraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche Wohnsitz, der die\npersönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von der\nVeranlagungsbehörde nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 380).\nDieser Hauptbeweis gilt dabei in der Regel als erbracht, wenn der von der\nSteuerbehörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich erscheint.\nDiesfalls bleibt es Sache des Pflichtigen, den Gegenbeweis für den steuerlichen\nWohnsitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (StE 1992 B 11.1 Nr. 11; Arnold, a.a.O.,\nS. 463 f.). Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat\nder Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder\ndie Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB-ZH 2008\nNr. 74, S. 152).\n\n"}