{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\nIm Rekurs wird geltend gemacht, die 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in W sei\nvollständig eingerichtet. Der Rekurrent pendle regelmässig zwischen Wohn- und\nArbeitsort. Sein Stromverbrauch in L unmittelbar vor dem Wegzug habe sich jährlich\nauf 532 bzw. 347 kWh belaufen. Vom 1. Mai 2002 bis 31. März 2003 habe der\nStromverbrauch jährlich 610, 688 bzw. 746 kWh betragen. Der Rekurrent habe in den\nJahren 2007 bis 2009 in W mehr Strom verbraucht als vor und nach seinem Wegzug\nvon L. Die insgesamt relativ geringen Energiekosten in L und W erklärten sich dadurch,\ndass der Rekurrent überdurchschnittlich viel arbeite, insbesondere auch an Sonn- und\nFeiertagen. Er sei durchschnittlich jährlich während 163 Tagen (35 Tage Ferien, 10\nTage Kurzreisen, 78 Übernachtungen in U, 40 Tage Geschäftsreisen) absent. Zweck\nder von der Z AG erstellten Wohnbaute in U sei die Vermietung und die Nutzung als\nUnterkunft für Mitarbeiter und Kunden der Z AG aus dem Ausland. Der Rekurrent habe\ndie Liegenschaft aufgrund von Querelen im Aktionariat erworben. Diese seien auch\nverantwortlich dafür, dass der Z AG für die Nutzung keine Miet- und Verbrauchskosten\nverrechnet würden. Wegen der Fremdbenützung der Gästezimmer im Untergeschoss\nsei eine zuverlässige und vertrauenswürdige Mieterin wichtig. Deren Arbeiten seien mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmonatlich Fr. 800.-- honoriert. Dass die Empfängerin diese geldwerte Leistung nicht\ndeklariert habe, könne dem Rekurrenten nicht angelastet werden. Die Abmachungen\nmit der Mieterin hätten mit den Lebensgewohnheiten des Rekurrenten nichts zu tun,\nauch wenn es sich dabei um seine Freundin handle. Deshalb davon auszugehen, der\nRekurrent halte sich hauptsächlich in U auf, entbehre jeder Grundlage. Aus dem\nWasser- und Stromverbrauch in der vermieteten Liegenschaft in U könne nicht auf die\nsteuerrechtliche Zugehörigkeit geschlossen werden. Bei den eingereichten 42 Belegen\nhandle es sich lediglich um die mit Kreditkarten privat bezahlten Beträge. Der\nwesentlich grössere Teil sei wie üblich bar bezahlt worden. Die aus dem Freundes- und\nBekanntenkreis genannten Personen seien nicht angehört worden. Ebensowenig sei\nberücksichtigt worden, dass der Rekurrent nach dem Umzug zunächst in B eine\nWohnung gemietet habe.\n\nIn der Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Deklaration von Mieteinnahmen\naus der Liegenschaft in U von Fr. 28'800.-- statt der tatsächlichen Fr. 7'200.-- habe die\nTatsache vertuscht, dass der Rekurrent die Liegenschaft selbst auch nutze. Deshalb\nsei die Wohnsitzfrage in den Jahren 2003 bis 2006 ungenügend geprüft worden. Neben\nden durchschnittlichen Übernachtungen seien auch die Aufenthalte \"untertags\" in der\nLiegenschaft in U zu berücksichtigen. Auf die Befragung der angebotenen beiden\nZeugen sei verzichtet worden, weil die Personen nicht als repräsentativ und die übrigen\nErhebungen als genügend erachtet worden seien.\n\nDer Rekurrent entgegnet, die Differenz zwischen den deklarierten und den\ntatsächlichen Mietzinsen gehe auf den Verzicht der Weiterverrechnung von Mietzinsen\nan die Z AG zurück. Nach st. gallischem Steuerrecht sei der Mietwert auch dann voll\nsteuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Zins an eine nahestehende Person\nvermietet werde. Von Vertuschung könne deshalb keine Rede sein. Mietzinseinnahmen\nseien für die Bestimmung des tatsächlichen Wohnsitzes nicht massgebend. Das\nüberdurchschnittliche Arbeitspensum erlaube dem Rekurrenten \"untertags\" nur\ngelegentliche Aufenthalte rein geschäftlicher Natur für repräsentative Zwecke. Bei den\nbeiden Zeugen handle es sich um einen langjährigen Nachbarn und eine gute Bekannte\nmit Wohnorten in W und B. Sie seien durchaus repräsentativ.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}