{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:05:10", "Checksum": "0b8d4e2f10f52047ecd666729784eacd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\n2.- Der Rekurrent rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die\nVorinstanz die von ihm angebotenen zwei Zeugen nicht befragt habe. Gemäss Art. 166\nStG werden die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen, soweit sie\ngeeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die\nRegelung entspricht den Vorgaben in Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG), wonach Beweise abgenommen werden müssen, soweit sie geeignet\nsind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Sie deckt sich\nzudem mit Art. 115 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11,\nabgekürzt: DBG). Das Steuerverfahrensrecht kennt keine Zeugnispflicht, ja nicht einmal\ndie Möglichkeit der freiwilligen Zeugenaussage. An die Stelle der fehlenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZeugenaussagen treten die mündlichen oder schriftlichen Auskünfte von Drittpersonen\nund Behörden (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band\nI/2b, 2. Aufl. 2008, N 26/27 zu Art. 115 DBG). Nach der st. gallischen Rechtsprechung\nist der Zeugenbeweis im Steuerverfahren nicht zulässig. Dessen Nichtabnahme stellt\ndeshalb keine Gehörsverweigerung dar (vgl. GVP 1993 Nr. 19).\n\nDem Rekurrenten wäre es möglich gewesen, schriftliche Auskünfte der von ihm\ngenannten Personen vorzulegen. Selbst wenn auch im Steuerverfahren grundsätzlich\nein Anspruch auf die Abnahme eines Zeugenbeweises bestünde, hätte die Vorinstanz\naufgrund der von ihr erhobenen Beweismittel und der feststehenden Tatsachen im Sinn\neiner antizipierten Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch\ndie weitere Beweiserhebung nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung,\nvgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 8 zu\nArt. 115 DBG; M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,\n2. Aufl. 2002, N 14a zu Art. 41 StHG). Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen\nGehörs erweist sich deshalb als unbegründet.\n\n3.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid vom 1. Dezember 2010 über die\nFeststellung der subjektiven Steuerpflicht für die Jahre 2007 bis und mit 2009 im\nKanton St. Gallen. Nach der Rechtsprechung zum interkantonalen\nDoppelbesteuerungsverbot ist die Frage, ob eine natürliche Person einer kantonalen\nSteuerhoheit unterworfen ist, in einem besonderen Vorverfahren zu entscheiden. Ein\nsolcher Vorentscheid über eine streitige Steuerpflicht beziehungsweise eine\nFeststellungsverfügung betreffend steuerlichen Wohnsitz einer natürlichen Person ist\ngemäss konstanter Praxis selbständig anfechtbar (GVP 1982 Nr. 35).\n\n4.- Streitig ist, ob der Rekurrent in den Steuerperioden 2007, 2008 und 2009 im Kanton\nSt. Gallen beziehungsweise in der Gemeinde U unbeschränkt steuerpflichtig ist.\n\na) Die Vorinstanz führt in der Feststellungsverfügung und im Einsprache-Entscheid im\nWesentlichen aus, der Rekurrent habe die von ihm am 31. März 2003 erworbene\nLiegenschaft in U am 1. Mai 2003 an seine Freundin vermietet. Er benutze die\nLiegenschaft auch selbst. Der Wasser- und Stromverbrauch in seiner Wohnung in W\nsei enorm tief (Wasser: 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 7,5 m3, 1. Juli 2007 bis 30. Juni\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2008 12,79 m3, 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 9,48 m3, Strom: 1. Oktober 2006 bis\n31. März 2007 339 kWh, 1. April bis 30. September 2007 349 kWh, 1. Oktober 2007 bis\n31. März 2008 340 kWh, 1. April 2008 bis 30. September 2008 406 kWh, vgl. act. 8-D3,\nD4 und G1). Von den angeblich jährlich gefahrenen 32'300 Autokilometern sei der\ngeschäftliche Anteil nicht nachgewiesen, so dass die Angabe bezüglich des Aufenthalts\nin W nicht aussagekräftig sei. Für die geltend gemachte Nutzung der Liegenschaft in U\ndurch Mitarbeiter der Niederlassungen der Z AG und Kunden aus dem Ausland seien\nseit 1. Januar 2007 weder Rechnungen gestellt noch Zahlungen geleistet worden.\nWährend vertraglich eine Miete von Fr. 1'400.-- vereinbart worden sei, seien tatsächlich\nlediglich Fr. 600.-- monatlich vereinnahmt worden. Die Differenz von monatlich\nFr. 800.-- als Entgelt für die angeblichen Arbeiten der Mieterin für die Betreuung der\nLiegenschaft, insbesondere der Gastzimmer und des Gartens, sowie der\nWäschebesorgung erscheine in keiner Steuererklärung der involvierten Personen. Der\nRekurrent komme sodann für die gesamten Verbrauchskosten (Strom, Heizung,\nWasser) auf. Dass bei einem Nutzungswert von Fr. 32'000.-- damit ein Anrecht auf eine\nEigennutzung bestehe, scheine angebracht. Die eingereichten 42 Belege, die sich auf\ndrei Jahre verteilten, beträfen vorwiegend Rapperswil und in keinem Fall W.\n\n"}