{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-243_2011-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=162&type=1563347022&cHash=e49f4767b17622b02d5ccba03c5870e0", "Checksum": "c588e46aba7a82441dc892947721621a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:05:10", "Checksum": "0b8d4e2f10f52047ecd666729784eacd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/1-2010/243\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen, macht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine persönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der Gemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein Einfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem Vorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen Lebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/1-2010/243).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/243\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 08.12.2011\nEntscheiddatum: 08.12.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.12.2011\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ein unverheirateter Mann, Mehrheitsaktionär\nund Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung im Kanton St. Gallen,\nmacht einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz geltend, wo er eine\nEigentumswohnung besitzt. Da an jenem Ort im Kanton Schwyz aber keine\npersönlichen Beziehungen nachgewiesen sind und der Betroffene in der\nGemeinde, in der sich seine Unternehmung befindet, auch ein\nEinfamilienhaus besitzt, das er einer nahestehenden Person zu einem\nVorzugspreis überlässt, hat die Steuerbehörde zu Recht einen\nLebensmittelpunkt im Kanton St. Gallen angenommen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 8. Dezember 2011, I/\n1-2010/243).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\nvertreten durch Primo Treuhand AG, Poststrasse 20, 9630 Wattwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nSteuerpflicht\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X ist Mehrheitsaktionär, Verwaltungsratspräsident und technischer Direktor der Z\nAG mit Sitz und Firmenadresse in U/SG. Im Jahr 2001 meldete er sich von L/SG nach\nF/SZ ab, wo er zunächst in B für die feste Dauer vom 1. April 2001 bis 31. Mai 2002\neine 1-Zimmerwohnung mietete. Am 26. April 2002 erwarb er in W (F/SZ) eine 5 ½-\nZimmer-Eigentumswohnung und am 11. April 2003 von der Z AG das Grundstück\nNr. 001 in U, welches letztere am 13. März 2001 gekauft und im Jahr 2002 mit dem\nWohnhaus Vers.-Nr. 002 überbaut hatte. Die Liegenschaft in U ist seit 15. April 2003 an\nY, die Freundin von X, vermietet. Der Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag netto\nmonatlich Fr. 1'400.--. Die tatsächlichen Überweisungen von Y beliefen sich auf\nmonatlich Fr. 600.--. Nebenkosten wurden ihr nicht belastet. X deklarierte\nMieteinnahmen aus der Liegenschaft in U von Fr. 17'494.-- für 2003 und von\nFr. 26'400.--, d.h. monatlich Fr. 2'200.-- ohne Nebenkosten, für die Jahre 2004 bis\n2009.\n\nB.- Für die Steuerjahre 2004 bis 2006 nahm der Kanton St. Gallen eine beschränkte\nSteuerpflicht von X aufgrund seines Liegenschaftenbesitzes an. Gegen die\nSteuerausscheidung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2007, der weiterhin von\neiner unbeschränkten Steuerpflicht von X in F/SZ ausging, erhoben die st. gallischen\nSteuerbehörden am 5. August 2009 Einsprache mit der Begründung, die Wohnsitzfrage\nzu prüfen. Anlässlich einer Vorsprache bei der st. gallischen Veranlagungsbehörde gab\nX am 13. Februar 2010 an, beruflich häufig im In- und Ausland unterwegs zu sein und\nwöchentlich an zwei bis drei Tagen in W und an ein bis zwei Tagen in U zu\nübernachten. Die Veranlagungsbehörde zog unter anderem Angaben zum Strom- und\nWasserverbrauch in den Liegenschaften von X in W und in U bei. In W wurde ein\n\"enorm tiefer\" Strom- und Wasserverbrauch festgestellt. X nahm dazu am 28. Mai 2010\nStellung. Die Veranlagungsbehörde stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, X gelte\nab 1. Januar 2007 \"bis heute\" in U als unbeschränkt steuerpflichtig. Die dagegen\nerhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt nach Prüfung insbesondere von\n24 Restaurantrechnungen, welche die persönliche Verbindung zu und die\nFreizeitaktivitäten in W belegen sollten, am 1. Dezember 2010 insoweit gut, als sie die\nFeststellung des Wohnsitzes in U auf die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember\n2009 beschränkte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- X erhob durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 Rekurs bei\nder Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei\naufzuheben und das Hauptsteuerdomizil in W/SZ weiterhin anzuerkennen, eventualiter\ndie Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 die Abweisung\ndes Rekurses. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm der Rekurrent mit Eingabe\nvom 28. Februar 2011 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. Dezember 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n"}