1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 22. November 2010 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 184'400.-- veranlagt. 3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- zu drei Vierteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--; einen Viertel der Kosten trägt der Staat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9