Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln von den Beschwerdeführern zu tragen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 22. November 2010 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2009 mit