Für das Jahr 2009 haben sich die Veranlagungsbehörden an die Weisungen im Steuerbuch und die Wegleitung für Steuerpflichtige zu halten, welche eine Reduktion nur bei Verbilligung durch den Arbeitgeber vorsehen (vgl. VRKE I/1 2011/6 vom 18. August 2011). Die Vorinstanz hätte somit den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt unabhängig vom Vorliegen einer Kochgelegenheit vollumfänglich berücksichtigen müssen. Die dadurch verursachten Kosten sind ihr somit aufzuerlegen.