5.- Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen (Art. 140 Abs. 1 DBG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre (Art. 140 Abs. 2 DBG). Die Vorinstanz macht geltend, dass sie den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt vollumfänglich berücksichtigt hätte, wenn die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte