Abgesehen davon wäre die Regelung für den Rechtsanwender trotz einer allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) massgebend, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4.- Gesamthaft ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2010 aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer um Fr. 3'200.-- von Fr. 187'600.-- auf Fr. 184'400.-- zu reduzieren.