f) Zusammenfassend entspricht die Reduktion des Abzugs für bezahlte Leibrenten der Beschwerdeführer auf 40%, d.h. von Fr. 36'000.-- auf Fr. 14'400.--, den gesetzlichen Bestimmungen, welche keine Übergangsregelung für unter altem Recht begründete Verpflichtungen vorsehen. Es liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, welche den aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz nicht verletzt. Das Doppelbesteuerungsverbot wird dadurch nicht tangiert und das Korrespondenzprinzip aufrecht erhalten. Abgesehen davon wäre die Regelung für den Rechtsanwender trotz einer allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit gemäss Art.