Dem Korrespondenzprinzip wird durch den anteiligen Abzug der Leibrente entsprechend der korrespondierenden Besteuerung der Leibrente beim Empfänger im selben Umfang Rechnung getragen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 39 zu Art. 33 DBG). Somit stehen weder das Doppelbesteuerungsverbot noch das Korrespondenzprinzip einem Abzug der bezahlten Leibrenten zu nur 40% entsprechend der gesetzlichen Regelung entgegen.