Die Duldung des vollumfänglichen Abzugs in den Jahren 2001 bis 2008 stellt ebenso wenig eine Vertrauensgrundlage dar. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine Verbindlichkeit für spätere Veranlagungen. Die Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (VRKE I/ 1 2010/67 vom 17. Februar 2011, in: www.gerichte.sg.ch, E. 3c; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art.