O., N 631). Das Prinzip des Vertrauensschutzes bindet auch den Gesetzgeber, gewährt aber grundsätzlich keinen Schutz gegen eine Änderung der Rechtsordnung (BGE 123 II 385, E. 10). Ausnahmen gelten namentlich, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber über frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 122 II 113, E. 3b/cc).