d) Die Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund des Vertrauensschutzes sei die unechte Rückwirkung unzulässig. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113, E. 3b/cc). Vorausgesetzt wird eine Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631).