Rückwirkung liegt hingegen vor einerseits bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte und andererseits, wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 337, 341; BGE 114 V 140, E. 2.a). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 110 V 252, E. 3a; BGE 122 II 113, E. 3b/dd; Blumenstein/ Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 162).