c) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG auf die Rentenleistungen stelle einen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung dar. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 329; BGE 101 Ia 82, E. 2). Die echte Rückwirkung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, es sei denn, es handle sich um einen begünstigenden Erlass (BGE 95 I 6, E. 3). Eine unechte