2009, N 47 zu Art. 33 DBG). Die Beschwerdeführer können somit grundsätzlich nur 40% der 2009 ausgerichteten Leibrente in Abzug bringen. Das Fehlen einer Übergangsregelung wird als problematisch erachtet und kann dazu führen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die bezahlten Leibrenten auch nach Abgeltung der Stammschuld nur begrenzt abzugsfähig sind (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 15 zu Art. 33 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 47 zu Art. 33 DBG). Dennoch wurde bewusst keine Übergangsregelung vorgesehen, womit der Abzug im Umfang von 40% ab seinem Inkrafttreten 2001 für alle Rentenleistenden einschliesslich des Beschwerdeführers gilt.