Dies bedeutete eine klare Absage an das bisherige Stammschuldmodell. Auf eine Übergangsregelung wurde aus Praktikabilitätsgründen bewusst verzichtet. Somit war der neue Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG ab seinem Inkrafttreten auf alle privaten Rentenschuldner anwendbar, auch auf diejenigen, deren Verpflichtung noch unter dem alten Recht begründet wurde. Somit ist der Abzug zu 40% anwendbar auch für denjenigen, der seine Stammschuld abgetragen hat und deshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug bringen könnte (H.-J. Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68, S. 295; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 47 zu Art.