stützte darauf ab, dass sich Leibrenten aus einer steuerfreien Kapitalrückzahlungs- und einer steuerbaren Zinskomponente zusammensetzen. An der pauschalen Festsetzung wurde aus Gründen der Praktikabilität festgehalten, da Leibrenten nicht nur bei Versicherungsgesellschaften, sondern auch unter Privaten erworben werden können (Botschaft 1999, S. 97). Der in Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG festgesetzte, anteilige Abzug wurde spiegelbildlich zur Besteuerung der Leibrenten beim Empfänger verstanden, so dass gleichviel abgezogen werden konnte, wie beim Empfänger besteuert wurde (Botschaft 1999, S. 98). Dies bedeutete eine klare Absage an das bisherige Stammschuldmodell.