Im Einsprache-Entscheid vom 22. November 2010 sowie der Vernehmlassung vom 21. März 2011 führt die Vorinstanz aus, dass Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG die Leibrenten nur zu 40% zum Abzug zulasse. Der Kaufvertrag sei zwar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen worden, dennoch handle es sich um eine unechte Rückwirkung, denn die Zahlungen der Leibrente würden einen Dauersachverhalt darstellen. Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sei nicht massgebend. Die neue Bestimmung würde nicht einen bis anhin nicht besteuerten Vorgang neu einer Steuer unterwerfen, sondern nur die Modalitäten einer bisherigen Steuer anpassen.