Es würde dem Doppelbesteuerungsverbot und dem Korrespondenzprinzip widersprechen, wenn die Renten nun erneut besteuert würden. Sollte von einer unechten Rückwirkung ausgegangen werden, so ergäbe sich ein Anspruch auf Abzug der Leibrenten aus dem Vertrauensschutz. Im Vertrauen auf den Bestand des damaligen Steuergesetzes hätten die Beschwerdeführer nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Sie seien an den Kaufvertrag gebunden und könnten diesen nicht rückgängig machen.