a) Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Leibrente mit Kaufvertrag vom 3. Februar 1988, somit unter altem Recht, vereinbart worden sei. Deshalb sei auch die Rentenzahlung nach altem Recht abziehbar, andernfalls eine unzulässige echte Rückwirkung vorliege. Der Gesamtbetrag der erbrachten Zahlungen übersteige seit 2000 den Wert der erhaltenen Gegenleistung und sie seien daher seit damals auch vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden. Es würde dem Doppelbesteuerungsverbot und dem Korrespondenzprinzip widersprechen, wenn die Renten nun erneut besteuert würden.