Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG werden von den Einkünften 40 Prozent der bezahlten Leibrenten abgezogen. Diese Fassung wurde durch das Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabiliserungsprogramm 1998 eingeführt und ist seit 1. Januar 2001 in Kraft. Unter altem Recht war der Abzug der vollen Rentenleistung möglich, sobald der Gesamtbetrag der erbrachten Zahlungen den Wert der erhaltenen Gegenleistung überstieg (sog. Stammschuldmodell, vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, N 14 zu Art. 33 DBG).