3.- Streitig ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Höhe des Abzugs für bezahlte Leibrenten. Die bezahlte Gesamtsumme von Fr. 36'000.-- ist unbestritten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte