1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Abzugs für Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission (vgl. VRKE I/1 2011/6 vom 18. August 2011). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und der Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt im Umfang von Fr. 6'400.-- statt Fr. 3'200.-- zu berücksichtigen.