Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 die verbesserte Beschwerde mit gleichen Anträgen ein. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde, mit Kostenfolge für die Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 übermittelt, die Frist zur Stellungnahme am 1. Juni 2011 erstreckt. Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren Rechtsvertreter am 28. Juni 2011 Stellung zur Vernehmlassung. Die Beschwerdebeteiligte liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.