C.- Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 erhoben X U und Y V U durch ihren Rechtsvertreter summarisch begründete Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, der angefochtene Einsprache- Entscheid sei aufzuheben und für das Steuerjahr 2009 sei das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf Fr. 162'800.-- festzusetzen, eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Nach Aufforderung zur Verbesserung vom 21. Dezember 2010 mit Fristverlängerung vom 21. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführer durch ihren