B.- X U und Y V U deklarierten 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'154.--. Die Veranlagungsbehörde liess unter anderem von den geltend gemachten Fr. 6'400.-- für Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt aufgrund des Vorhandenseins einer Küche nur den Betrag von Fr. 3'200.-- und vom Betrag von Fr. 36'000.-- für die bezahlte Leibrente nur 40% bzw. Fr. 14'400.-- zum Abzug zu. X U und Y V U wurden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'300.-- veranlagt. Mit Eingabe 2. November 2010 erhoben sie gegen diese Veranlagung Einsprache, welche mit Einsprache-Entscheid vom 22. November 2010 teilweise gutgeheissen wurde.