{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-240_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=ddd3e88abb15bb1f77c4868ed5e24e5a", "Checksum": "79960a4b07d8ccdc08921dfddad5e32b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:41", "Checksum": "e43f2661913cd3e5444f57bf4e771c3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240).\n\ne) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den reduzierten Abzug der geleisteten\nLeibrenten würden das Doppelbesteuerungsverbot und das Korrespondenzprinzip\nverletzt. Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot liegt vor, \"wenn eine\nsteuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt\nund für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung)\noder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit\nüberschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde\n(virtuelle Doppelbesteuerung)\" (BGE 137 I 145, E. 2.2). Verlangt werden Identität des\nSteuersubjekts, des Steuerobjekts, der Steuerperiode und der Steuerart (Vallender/\nWiederkehr, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Kommentar zur\nSchweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 62 zu Art. 127 der\nSchweizerischen Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt: BV]). Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDoppelbesteuerungsverbot ist somit im vorliegenden Fall nicht tangiert, da nicht die\nselben Leistungen des Beschwerdeführers unter der Leibrentenverpflichtung in der\nselben Steuerperiode doppelt besteuert werden.\n\nDem Korrespondenzprinzip wird durch den anteiligen Abzug der Leibrente\nentsprechend der korrespondierenden Besteuerung der Leibrente beim Empfänger im\nselben Umfang Rechnung getragen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 39 zu\nArt. 33 DBG). Somit stehen weder das Doppelbesteuerungsverbot noch das\nKorrespondenzprinzip einem Abzug der bezahlten Leibrenten zu nur 40%\nentsprechend der gesetzlichen Regelung entgegen.\n\nf) Zusammenfassend entspricht die Reduktion des Abzugs für bezahlte Leibrenten der\nBeschwerdeführer auf 40%, d.h. von Fr. 36'000.-- auf Fr. 14'400.--, den gesetzlichen\nBestimmungen, welche keine Übergangsregelung für unter altem Recht begründete\nVerpflichtungen vorsehen. Es liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, welche den\naus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz nicht verletzt.\nDas Doppelbesteuerungsverbot wird dadurch nicht tangiert und das\nKorrespondenzprinzip aufrecht erhalten. Abgesehen davon wäre die Regelung für den\nRechtsanwender trotz einer allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit gemäss\nArt. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)\nmassgebend, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung verzichtet hat.\nDie Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4.- Gesamthaft ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einsprache-Entscheid\nder Vorinstanz vom 22. November 2010 aufzuheben und das steuerbare Einkommen\nder Beschwerdeführer um Fr. 3'200.-- von Fr. 187'600.-- auf Fr. 184'400.-- zu\nreduzieren.\n\n5.- Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so sind die Kosten anteilmässig\naufzuteilen (Art. 140 Abs. 1 DBG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die\nKosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im\nVeranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre (Art. 140\nAbs. 2 DBG). Die Vorinstanz macht geltend, dass sie den Abzug für Mehrkosten der\nVerpflegung bei Wochenaufenthalt vollumfänglich berücksichtigt hätte, wenn die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beweise, Fotos der\nKochgelegenheit, bereits im Einspracheverfahren eingereicht hätten. Eine Änderung der\nPraxis der Veranlagungsbehörden, welche den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung\nbei Wochenaufenthalt bei Vorliegen einer Kochgelegenheit reduziert, ist frühestens für\ndas Jahr 2010 zu prüfen. Für das Jahr 2009 haben sich die Veranlagungsbehörden an\ndie Weisungen im Steuerbuch und die Wegleitung für Steuerpflichtige zu halten,\nwelche eine Reduktion nur bei Verbilligung durch den Arbeitgeber vorsehen (vgl.\nVRKE I/1 2011/6 vom 18. August 2011). Die Vorinstanz hätte somit den Abzug für\nMehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt unabhängig vom Vorliegen einer\nKochgelegenheit vollumfänglich berücksichtigen müssen. Die dadurch verursachten\nKosten sind ihr somit aufzuerlegen.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln\nvon den Beschwerdeführern zu tragen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 144 Abs. 1 und\n2 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG\nin Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene\n\nEinsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 22. November\n\n2010 aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2009 mit\n\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 184'400.-- veranlagt.\n\n3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.--\n\nzu drei Vierteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--;\n\neinen Viertel der Kosten trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}