{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-240_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=ddd3e88abb15bb1f77c4868ed5e24e5a", "Checksum": "79960a4b07d8ccdc08921dfddad5e32b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:41", "Checksum": "e43f2661913cd3e5444f57bf4e771c3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240).\n\nc) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG auf\ndie Rentenleistungen stelle einen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung dar. Eine\nechte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet\nwird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Häfelin/\nMüller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 329; BGE 101 Ia 82,\nE. 2). Die echte Rückwirkung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, es sei\ndenn, es handle sich um einen begünstigenden Erlass (BGE 95 I 6, E. 3). Eine unechte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRückwirkung liegt hingegen vor einerseits bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich\noffene Dauersachverhalte und andererseits, wenn das neue Recht in einzelnen\nBelangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (sog.\nRückanknüpfung, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 337, 341; BGE 114 V 140, E. 2.a).\nDie unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene\nRechte entgegenstehen (BGE 110 V 252, E. 3a; BGE 122 II 113, E. 3b/dd; Blumenstein/\nLocher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 162).\n\nDie Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG auf die Leibrenten, welche im Jahr 2009\nvom Beschwerdeführer ausgerichtet wurden und auf dem Vertrag vom 3. Februar 1988\nbasieren, ist ein Fall der unechten Rückwirkung auf einen Dauersachverhalt. Die Steuer\nstellt auf die Zahlungen unter der Leibrentenverpflichtung ab, welche seit\nVertragsabschluss bis ins Jahr 2009 andauerte und somit nicht vor Inkrafttreten des\nneuen Rechts abgeschlossen war. Damit ist kein Fall einer unzulässigen echten\nRückwirkung gegeben.\n\nd) Die Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund des Vertrauensschutzes sei die unechte\nRückwirkung unzulässig. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht dem Bürger\neinen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen\noder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden\n(BGE 122 II 113, E. 3b/cc). Vorausgesetzt wird eine Vertrauensgrundlage, d.h. ein\nVerhalten eines staatlichen Organs, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte\nErwartungen auslöst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631). Das Prinzip des\nVertrauensschutzes bindet auch den Gesetzgeber, gewährt aber grundsätzlich keinen\nSchutz gegen eine Änderung der Rechtsordnung (BGE 123 II 385, E. 10). Ausnahmen\ngelten namentlich, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der\nGesetzgeber über frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu\nnicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben\n(BGE 122 II 113, E. 3b/cc).\n\nBeim DBG handelt es sich um ein Gesetz, einen generell-abstrakten Erlass, in dessen\nWeitergeltung grundsätzlich kein vom Grundsatz von Treu und Glauben geschütztes\nVertrauen gesetzt werden kann. Eine Verletzung des Vertrauensprinzips durch die\nÄnderung von Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG verneint auch P. Locher (Kommentar zum DBG,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nI. Teil, Therwil 2001, N 28 zu Art. 33 DBG). Auch haben die Beschwerdeführer nicht\ngeltend gemacht, dass ihnen bei Abschluss des Kaufvertrages vom 3. Februar 1988\nseitens der Steuerbehörden eine Zusicherung in die künftige, unabänderliche\nAbzugsfähigkeit der Leibrente gemacht worden sei. Im Übrigen wäre eine solche\nZusicherung über einen Zeitraum von 20 Jahren kaum als genügende Grundlage zu\nerachten, ist doch die Steuerbehörde nicht Gesetzgeber und somit nicht zuständiges\nOrgan für eine solche Zusicherung.\n\nDie Duldung des vollumfänglichen Abzugs in den Jahren 2001 bis 2008 stellt ebenso\nwenig eine Vertrauensgrundlage dar. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen\nVerfügungen entfalten grundsätzlich keine Verbindlichkeit für spätere Veranlagungen.\nDie Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines\nSteuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\nvollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (VRKE I/\n1 2010/67 vom 17. Februar 2011, in: www.gerichte.sg.ch, E. 3c; Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 131 DBG). Auch haben die Beschwerdeführer\nnicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die bisherigen Veranlagungen nicht\nrückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben. Solche sind aus den Akten\nauch nicht ersichtlich. Gesamthaft ergibt sich somit aus dem Vertrauensschutz kein\nAnspruch auf vollen Abzug der geleisteten Leibrenten entgegen der klaren Bestimmung\nvon Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG.\n\n"}