{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-240_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=ddd3e88abb15bb1f77c4868ed5e24e5a", "Checksum": "79960a4b07d8ccdc08921dfddad5e32b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:41", "Checksum": "e43f2661913cd3e5444f57bf4e771c3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240).\n\n2.- Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung\nder Beschwerde bezüglich des Abzugs für Mehrkosten der Verpflegung bei\nWochenaufenthalt. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung der\nVerwaltungsrekurskommission (vgl. VRKE I/1 2011/6 vom 18. August 2011). Die\nBeschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und der Abzug für Mehrkosten der\nVerpflegung bei Wochenaufenthalt im Umfang von Fr. 6'400.-- statt Fr. 3'200.-- zu\nberücksichtigen.\n\n3.- Streitig ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Höhe des Abzugs für bezahlte\nLeibrenten. Die bezahlte Gesamtsumme von Fr. 36'000.-- ist unbestritten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG werden von den Einkünften 40 Prozent der bezahlten\nLeibrenten abgezogen. Diese Fassung wurde durch das Bundesgesetz vom\n19. März 1999 über das Stabiliserungsprogramm 1998 eingeführt und ist seit\n1. Januar 2001 in Kraft. Unter altem Recht war der Abzug der vollen Rentenleistung\nmöglich, sobald der Gesamtbetrag der erbrachten Zahlungen den Wert der erhaltenen\nGegenleistung überstieg (sog. Stammschuldmodell, vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/\nAthanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, N 14\nzu Art. 33 DBG).\n\na) Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Leibrente mit\nKaufvertrag vom 3. Februar 1988, somit unter altem Recht, vereinbart worden sei.\nDeshalb sei auch die Rentenzahlung nach altem Recht abziehbar, andernfalls eine\nunzulässige echte Rückwirkung vorliege. Der Gesamtbetrag der erbrachten Zahlungen\nübersteige seit 2000 den Wert der erhaltenen Gegenleistung und sie seien daher seit\ndamals auch vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden. Es würde dem\nDoppelbesteuerungsverbot und dem Korrespondenzprinzip widersprechen, wenn die\nRenten nun erneut besteuert würden. Sollte von einer unechten Rückwirkung\nausgegangen werden, so ergäbe sich ein Anspruch auf Abzug der Leibrenten aus dem\nVertrauensschutz. Im Vertrauen auf den Bestand des damaligen Steuergesetzes hätten\ndie Beschwerdeführer nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen.\nSie seien an den Kaufvertrag gebunden und könnten diesen nicht rückgängig machen.\n\nIm Einsprache-Entscheid vom 22. November 2010 sowie der Vernehmlassung vom\n21. März 2011 führt die Vorinstanz aus, dass Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG die Leibrenten\nnur zu 40% zum Abzug zulasse. Der Kaufvertrag sei zwar vor dem Inkrafttreten dieser\nBestimmung abgeschlossen worden, dennoch handle es sich um eine unechte\nRückwirkung, denn die Zahlungen der Leibrente würden einen Dauersachverhalt\ndarstellen. Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sei nicht massgebend. Die\nneue Bestimmung würde nicht einen bis anhin nicht besteuerten Vorgang neu einer\nSteuer unterwerfen, sondern nur die Modalitäten einer bisherigen Steuer anpassen.\n\nb) Das Stabilisierungsprogramm 1998 senkte die steuerbare Zinskomponente von\nerhaltenen Leibrenten von 60% auf 40% (Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998\nvom 28. September 1998, BBl 1999, S. 4 ff. [nachfolgend: Botschaft 1999], S. 97). Dies\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstützte darauf ab, dass sich Leibrenten aus einer steuerfreien Kapitalrückzahlungs- und\neiner steuerbaren Zinskomponente zusammensetzen. An der pauschalen Festsetzung\nwurde aus Gründen der Praktikabilität festgehalten, da Leibrenten nicht nur bei\nVersicherungsgesellschaften, sondern auch unter Privaten erworben werden können\n(Botschaft 1999, S. 97). Der in Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG festgesetzte, anteilige Abzug\nwurde spiegelbildlich zur Besteuerung der Leibrenten beim Empfänger verstanden, so\ndass gleichviel abgezogen werden konnte, wie beim Empfänger besteuert wurde\n(Botschaft 1999, S. 98). Dies bedeutete eine klare Absage an das bisherige\nStammschuldmodell. Auf eine Übergangsregelung wurde aus Praktikabilitätsgründen\nbewusst verzichtet. Somit war der neue Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG ab seinem\nInkrafttreten auf alle privaten Rentenschuldner anwendbar, auch auf diejenigen, deren\nVerpflichtung noch unter dem alten Recht begründet wurde. Somit ist der Abzug zu\n40% anwendbar auch für denjenigen, der seine Stammschuld abgetragen hat und\ndeshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug bringen könnte (H.-J. Neuhaus,\nDie steuerlichen Massnahmen im Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68, S. 295;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 47 zu\nArt. 33 DBG).\n\nDie Beschwerdeführer können somit grundsätzlich nur 40% der 2009 ausgerichteten\nLeibrente in Abzug bringen. Das Fehlen einer Übergangsregelung wird als\nproblematisch erachtet und kann dazu führen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die\nbezahlten Leibrenten auch nach Abgeltung der Stammschuld nur begrenzt abzugsfähig\nsind (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 15 zu Art. 33 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nN 47 zu Art. 33 DBG). Dennoch wurde bewusst keine Übergangsregelung vorgesehen,\nwomit der Abzug im Umfang von 40% ab seinem Inkrafttreten 2001 für alle\nRentenleistenden einschliesslich des Beschwerdeführers gilt.\n\n"}