{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-240_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=ddd3e88abb15bb1f77c4868ed5e24e5a", "Checksum": "79960a4b07d8ccdc08921dfddad5e32b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:41", "Checksum": "e43f2661913cd3e5444f57bf4e771c3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/240\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für bezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen wurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen Dauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen vollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/240\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 20.10.2011\nEntscheiddatum: 20.10.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.10.2011\nArt. 33 Abs. 1 lit b DBG (SR 642.11). Der Abzug von 40 Prozent gilt auch für\nbezahlte Leibrenten, deren Verpflichtung vor dem Jahr 2001 eingegangen\nwurde. Die vor 2001 eingegangene Leibrentenverpflichtung bildet einen\nDauersachverhalt, der in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden kann.\nÜbergangsbestimmungen enthält das Gesetz nicht. Auch der Grundsatz von\nTreu und Glauben und das Doppelbesteuerungsverbot rechtfertigen einen\nvollen Abzug der Leistungen nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung\nI/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/240).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglied Fritz Buchschacher und hauptamtlicher Richter\nRalph Steppacher; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX U und Y V U, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Pestalozzistrasse 2, Zentrum St.\nLeonhard, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- X U und Y V U, wohnhaft in W, waren 2009 beide für die Beratungsstelle 2. Säule\nAG in B tätig. Mit Mietvertrag vom 26. April 2005 mietete X U eine 1-Zimmer-Wohnung\nan der H-Allee in B. Der Mietvertrag führt Küche sowie Dusche/WC als Nebenräume\nauf.\n\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Februar 1988 erwarb X U Miteigentum\nzu 2/3 am Grundstück Nr. 001 in W. Im Umfang von Fr. 402'696.-- entrichtete er den\nKaufpreis als monatliche, lebenslängliche Leibrente von Fr. 3'000.-- zu Gunsten des\nVerkäufers und dessen Ehegattin. Entsprechend diesem Vertrag bezahlte er 2009\nFr. 36'000.-- an die überlebende Ehegattin des Verkäufers.\n\nB.- X U und Y V U deklarierten 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'154.--.\nDie Veranlagungsbehörde liess unter anderem von den geltend gemachten Fr. 6'400.--\nfür Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt aufgrund des Vorhandenseins\neiner Küche nur den Betrag von Fr. 3'200.-- und vom Betrag von Fr. 36'000.-- für die\nbezahlte Leibrente nur 40% bzw. Fr. 14'400.-- zum Abzug zu. X U und Y V U wurden\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'300.-- veranlagt. Mit Eingabe\n2. November 2010 erhoben sie gegen diese Veranlagung Einsprache, welche mit\nEinsprache-Entscheid vom 22. November 2010 teilweise gutgeheissen wurde. Die\nBeschwerdeführer wurden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 187'600.--\nveranlagt; an der Beurteilung der Abzüge für Mehrkosten der Verpflegung bei\nWochenaufenthalt sowie für die bezahlte Leibrente wurde jedoch festgehalten.\n\nC.- Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 erhoben X U und Y V U durch ihren\nRechtsvertreter summarisch begründete Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, der angefochtene Einsprache-\nEntscheid sei aufzuheben und für das Steuerjahr 2009 sei das steuerbare Einkommen\nder Beschwerdeführer auf Fr. 162'800.-- festzusetzen, eventualiter sei der\nangefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nVorinstanz. Nach Aufforderung zur Verbesserung vom 21. Dezember 2010 mit\nFristverlängerung vom 21. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführer durch ihren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 die verbesserte Beschwerde mit\ngleichen Anträgen ein. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die\nVorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde, mit Kostenfolge für die\nBeschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer am 9. Mai 2011 übermittelt, die Frist zur Stellungnahme am\n1. Juni 2011 erstreckt. Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren Rechtsvertreter am\n28. Juni 2011 Stellung zur Vernehmlassung. Die Beschwerdebeteiligte liess sich nicht\nvernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer\nAnträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Verbesserung vom 15.\nFebruar 2011 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11,\nabgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n"}