3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 400.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 400.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7