Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tatsache der Konfessionslosigkeit des Rekurrenten infolge eines Rechenfehlers oder eines Schreibversehens nicht in die Steuerberechnung Eingang fand. Offensichtlich hat die Steuerbehörde bei der Übertragung von Daten im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Informatiksystems einen Fehler gemacht. Darin ist aber kein Schreib- oder Rechenfehler zu erblicken.