Bei den Rechnungs- und Schreibfehlern geht es um Versehen. Kein solcher Fehler, sondern ein Fehler in der Willensbildung der Behörde wird in der Regel angenommen, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid so gewollt war, wie er zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf offensichtlich irrtümlicher Sachverhaltsfeststellung oder unrichtiger Auslegung oder Rechtsanwendung beruht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte