Sinn und Zweck der Berichtigung bestehen darin, rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die dem wirklichen Willen der Veranlagungsorgane nicht entsprechen, weil sie an einem Fehler im Ausdruck leiden, möglichst formlos korrigieren zu können. Rechnerische und redaktionelle Fehler können einerseits zunächst leicht übersehen werden und werden vielfach erst im Zusammenhang mit dem Steuerbezug oder später entdeckt, können anderseits leicht überprüft, festgestellt und behoben werden (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/28 vom 1. Juli 2010, in: www.gerichte.sg.ch). Bei den Rechnungs- und Schreibfehlern geht es um Versehen.