Schreib- oder Rechnungsfehler können bei der Veranlagungsberechnung, bei der Ausstellung der Steuerrechnung oder bei der Erstellung der Steuerausscheidung entstehen. Als Beispiele werden die Verwendung des Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende statt des gesplitteten Tarifs für Verheiratete oder die falsche Berechnung einer pro rata-Steuer erwähnt, ebenso Additionsfehler (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 399). Sinn und Zweck der Berichtigung bestehen darin, rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die dem wirklichen Willen der Veranlagungsorgane nicht entsprechen, weil sie an einem Fehler im Ausdruck leiden, möglichst formlos korrigieren zu können.