c) Eine Änderung der Veranlagung kann im Übrigen auch nicht gestützt auf Art. 198 Abs. 1 StG erfolgen. Danach können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Schreib- oder Rechnungsfehler können bei der Veranlagungsberechnung, bei der Ausstellung der Steuerrechnung oder bei der Erstellung der Steuerausscheidung entstehen.