Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die im Revisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen bei zumutbarer Sorgfalt vom Rekurrenten im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen. Die Steuerbehörde ist demnach zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.