provisorischen Steuerrechnungen seien jeweils ohne grosse Kontrolle bezahlt worden. Dort sei die Kirchensteuer jeweils gar nicht separat ausgewiesen worden. Bei den definitiven Abrechnungen sei stets eine Rückerstattung erfolgt, weshalb eine diesbezügliche Kontrolle nicht derart wichtig erschienen sei, da er sich primär an der appenzellischen Veranlagung orientiert habe. Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent bei den st.gallischen Steuerrechnungen aufgrund der Steuerbeträge, die gegenüber © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte