Die Überprüfung durch den Rekurrenten wäre aufgrund der vorliegenden Umstände zumutbar gewesen. Zu Recht hielt deshalb das kantonale Steueramt fest, bei der dem Rekurrenten zumutbaren Sorgfalt hätte dieser selber feststellen können, dass ihm fälschlicherweise Kirchensteuern in Rechnung gestellt wurden und dass er diesen Fehler im ordentlichen Verfahren hätte rügen können. Die Ausführungen des Rekurrenten in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung lassen denn auch erkennen, dass er es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen liess. Er hält fest, das Nebensteuerdomizil im Kanton St. Gallen sei für ihn "in dem Sinne auch nebensächlich" gewesen. Die betreffenden